Rechtstracker.at

Art. 1 § 2

Fassungen
ab 27.09.1962 — BGBl. Nr. 273/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2 heute27.09.1962 BGBl. Nr. 273/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1962,

Typ

Vertrag – Heiliger Stuhl

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

27.09.1962BGBl. Nr. 273/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Religionsunterricht wird an allen öffentlichen und an allen mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 für alle katholischen Schüler Pflichtgegenstand sein.
  2. Absatz 2,Mit Rücksicht auf die besondere Organisation der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen für Lehrlinge erhebt der Heilige Stuhl nicht dagegen Einwand, daß in diesen Schulen der Religionsunterricht als nichtobligater Unterrichtsgegenstand geführt wird. Ein in einzelnen Bundesländern bisher bestehender darüber hinausgehender Zustand bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10009263

Dokumentnummer

NOR12118640

Alte Dokumentnummer

N7196240574L